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Vorabpauschale 2025/2026: Was Anleger jetzt wissen müssen
Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Bestandteil der Investmentbesteuerung in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Wertzuwächse von Fonds und ETFs bereits während der Haltedauer teilweise besteuert werden – auch dann, wenn keine Ausschüttung erfolgt und der Anleger seine Fondsanteile nicht verkauft.
Besonders für die Jahre 2025 und 2026 ist die Vorabpauschale erneut relevant, weil der Basiszins bei 2,53 % liegt und damit wieder steuerpflichtige Vorabpauschalen anfallen.
Was ist die Vorabpauschale bei Fonds und ETFs?
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestbesteuerung von Wertsteigerungen eines Fonds oder ETFs. Sie dient dazu, Steuerstundungseffekte zu vermeiden, die vor allem bei thesaurierenden Fonds entstehen würden.
- Ausschüttende Fonds → zahlen laufende Erträge aus → diese werden sofort besteuert
- Thesaurierende Fonds → reinvestieren Erträge → ohne Vorabpauschale würde die Steuer erst beim Verkauf anfallen
Die Vorabpauschale gleicht diesen Unterschied aus.
Wichtig: Die depotführende Bank oder der Broker führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.
Warum fällt die Vorabpauschale 2025/2026 wieder an?
In den Jahren 2021 und 2022 lag der Basiszins bei 0 % – dadurch fiel keine Vorabpauschale an.
Mit den Zinserhöhungen der Europäischen Zentralbank stieg auch der maßgebliche Basiszins wieder:
- Basiszins 2024 (für Vorabpauschale Anfang 2025): > 0 %
- Basiszins 2025 (für Vorabpauschale Anfang 2026): 2,53 %
Damit ist klar: 2025 und 2026 werden Anleger wieder eine Vorabpauschale zahlen müssen.
Für welche Fonds und ETFs gilt die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale kann auf alle Fonds und ETFs anfallen:
- Aktienfonds
- Mischfonds
- Rentenfonds
- Immobilienfonds
- Inländische und ausländische Fonds
- Ausschüttende und thesaurierende Fonds
Besonders relevant ist sie für thesaurierende Fonds, da diese keine Erträge ausschütten, die automatisch steuerpflichtig wären.
Wie wird die Vorabpauschale 2025/2026 berechnet?
Die Berechnung der Vorabpauschale basiert auf mehreren Faktoren.
1. Grundlage – der Basiszins
Für das Jahr 2025 liegt der Basiszins bei: 2,53 %.
Die Vorabpauschale wird im Januar 2026 fällig.
2. Notwendige Werte
Für die Berechnung benötigt man:
- Fondswert am 01. Januar
- Fondswert am 31. Dezember
- Ausschüttungen des Fonds
- Fondsart (wegen Teilfreistellung)
3. Berechnung des Basisertrags
Formel: Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7
Für 2025 also: Fondswert × 2,53 % × 0,7
4. Bestimmung der Vorabpauschale
Es gilt:
- Basisertrag < Wertsteigerung → Vorabpauschale = Basisertrag
- Basisertrag > Wertsteigerung → Vorabpauschale = Wertsteigerung
5. Ausschüttungen reduzieren die Vorabpauschale
Liegen Ausschüttungen vor, wird die Vorabpauschale um deren Betrag reduziert.
Beispiele zur Vorabpauschale 2025/2026
Beispiel 1: Große Wertsteigerung
Fondswert 01.01.2025: 15.000 €
Fondswert 01.01.2026: 15.500 €
Wertsteigerung: 500 €
Basisertrag: 15.000 × 2,53 % × 0,7 = 265,65 €
→ Vorabpauschale = 265,65 €
Beispiel 2: Kleine Wertsteigerung
Wertsteigerung: 200 €
Basisertrag: 265,65 €
→ Vorabpauschale = 200 €
Beispiel 3: Ausschüttender Fonds
Wertsteigerung: 500 €
Ausschüttung: 300 €
Basisertrag: 265,65 €
→ Ausschüttung ist höher als der Basisertrag
→ Besteuert wird nur die Ausschüttung (300 €)
Teilfreistellung – Einfluss auf die Besteuerung
Da Fonds auf Fondsebene teilweise steuerpflichtig sind, wird die Vorabpauschale nicht zu 100 % angesetzt.
| Fondsart | Aktienquote | Steuerfreie Quote |
|---|---|---|
| Aktienfonds | > 50 % | 30 % |
| Mischfonds | > 25 % | 15 % |
| Sonstige Fonds | < 25 % | 0 % |
Beispiel: Vorabpauschale = 100 €
Aktienfonds → 30 % steuerfrei → 70 € steuerpflichtig
Automatische Abführung durch die Bank
Die Vorabpauschale wird automatisch verrechnet:
- Bank prüft Freistellungsauftrag (FSA)
- verrechnet Vorabpauschale mit dem Sparerpauschbetrag
- führt Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab
Wichtig: Das Verrechnungskonto muss gedeckt sein.
Ist das Konto nicht gedeckt:
- Konto kann ins Minus rutschen (wenn Dispo möglich)
- sonst fordert die Bank den Betrag an
- bei Nichtzahlung → Meldung an Finanzamt
Tipps für Anleger zu 2025 und 2026
- Keine Wertsteigerung = keine Vorabpauschale
- Bei Sparplänen fällt die Pauschale anteilig pro Monat an
- Mit einem Freistellungsauftrag bis 1.000 € / 2.000 € lassen sich Steuern vermeiden
- Bei sehr geringen Einnahmen: NV-Bescheinigung nutzen
- Verrechnungskonto zum Jahreswechsel prüfen
Hinweis: Depotkosten optimieren – Rückvergütung mit PROfinance nutzen
Viele Anleger prüfen rund um die Vorabpauschale, ob ihr Depot strukturell effizient aufgestellt ist. Wer Fonds oder ETFs langfristig hält, kann durch die Wahl eines kostengünstigen Vermittlers laufende Gebühren spürbar reduzieren.
Bei PROfinance erhalten Anleger eine der höchsten Rückerstattungen auf Bestandsprovisionen am Markt – ohne zusätzliche Kosten oder Depotänderungen.
Ein einfacher Betreuerwechsel reicht aus, um dauerhaft Fonds-Cashback und das optionale Bonusprogramm zu nutzen und so die jährlichen Fondsgebühren deutlich zu senken.
Fazit: Vorabpauschale 2025/2026 – was Anleger jetzt beachten sollten
Die Vorabpauschale ist 2025 und 2026 wieder klar spürbar, da der Basiszins mit 2,53 % deutlich über 0 liegt. Dadurch werden Wertsteigerungen von Fonds und ETFs bereits während der Haltedauer teilweise besteuert – besonders bei thesaurierenden Fonds.
Die Berechnung ist klar geregelt, und die Bank übernimmt die vollständige Abwicklung. Anleger sollten jedoch ihren Freistellungsauftrag, die Teilfreistellungen und das Guthaben auf dem Verrechnungskonto im Blick behalten, um Überraschungen im Januar 2026 zu vermeiden.
FAQ: Häufige Fragen zur Vorabpauschale 2025/2026
1. Warum fällt die Vorabpauschale für 2025/2026 wieder an?
Weil der Basiszins für 2025 bei 2,53 % liegt. Damit liegt er klar über 0 %, sodass die Vorabpauschale wieder erhoben wird – fällig im Januar 2026.
2. Wird die Vorabpauschale automatisch von meinem Konto abgebucht?
Ja. Banken und Broker führen die Vorabpauschale automatisch ab, verrechnen sie ggf. mit dem Freistellungsauftrag und führen die Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.
3. Fällt die Vorabpauschale auch an, wenn mein Fonds oder ETF Verluste gemacht hat?
Nein. Bei 0 € Wertsteigerung oder Verlusten fällt keine Vorabpauschale an. Bei Sparplänen wird die Berechnung anteilig vorgenommen.