FFB Depot bei Pflegebedürftigkeit: Was Angehörige und Vorsorgebevollmächtigte wissen müssen

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Ein plötzlicher Pflegefall verändert vieles – auch im Hinblick auf die Verwaltung von Vermögen. Wer ein Depot bei der FIL Fondsbank (FFB) führt, sollte frühzeitig klären, wie im Ernstfall mit dem Depot umgegangen werden kann. Denn: Ist der Depotinhaber nicht mehr geschäftsfähig, sind ohne entsprechende Vollmachten Verfügungen über das Depot erschwert oder gar nicht möglich. Dieser Beitrag erklärt, welche Vorsorgemaßnahmen wichtig sind – und wie Angehörige richtig handeln.

Depotvollmacht bei Pflegebedürftigkeit: Warum Vorsorge so wichtig ist

Die wichtigste Maßnahme zur Absicherung im Pflegefall ist eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht. Sie erlaubt einer Vertrauensperson, im Namen des Depotinhabers zu handeln – insbesondere dann, wenn dieser aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen.

Für die FFB bedeutet das konkret:

  • Die Vollmacht muss schriftlich auf dem FFB-Formular erteilt und der Bank vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit vorgelegt und akzeptiert worden sein.
  • Der oder die Bevollmächtigte kann im Rahmen der Vollmacht z. B. Fondsanteile kaufen oder verkaufen, das Referenzkonto ändern oder sich Dokumente über das Depot ausstellen lassen.
  • Eine gültige Vollmacht bei der FFB bleibt auch über den Tod hinaus wirksam, sofern sie nicht widerrufen wurde.

 
Hinweis: Es ist auch möglich, bei der FFB mehrere Personen als Bevollmächtigte zu benennen. Dabei kann festgelegt werden, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gelten soll – also ob jede Person allein handeln darf oder nur gemeinsam mit einer anderen. Diese Regelung muss bei der Vollmachtserteilung eindeutig festgelegt werden.

Wichtig: Nur mit einer von der FFB anerkannten Vollmacht ist ein reibungsloser Zugriff durch Angehörige im Pflegefall möglich.

Was gilt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?

Liegt keine gültige Vorsorgevollmacht vor und ist der Depotinhaber nicht mehr geschäftsfähig, muss in der Regel das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dieses bestellt einen gesetzlichen Betreuer, der dann – unter gerichtlicher Aufsicht – Entscheidungen über das Depot treffen darf.

Das bedeutet:

  • Der Betreuer benötigt eine gerichtliche Bestellung mit entsprechendem Aufgabenkreis (z. B. Vermögensverwaltung).
  • Die FFB akzeptiert Handlungen des Betreuers nur, wenn der Beschluss eindeutig und formal korrekt ist.
  • Jede Verfügung (z. B. Verkauf von Fonds) kann eine gerichtliche Genehmigungspflicht nach sich ziehen – was Zeit und Aufwand bedeutet.

 
Fazit: Eine fehlende Vorsorgevollmacht führt oft zu Verzögerungen und zusätzlichem bürokratischem Aufwand – sowohl für Angehörige als auch für die Bank.

Praktische Tipps zur Vorbereitung auf den Pflegefall

Damit Ihr FFB-Depot im Pflegefall problemlos verwaltet werden kann, empfiehlt es sich, frühzeitig vorzusorgen. Diese Schritte helfen dabei:

  • Vollmacht schriftlich einreichen: Nutzen Sie das offizielle Formular der FFB, um eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen. Die FFB bietet dieses Dokument als PDF zum Download an.
  • Notfallmappe erstellen: Hinterlegen Sie alle wichtigen Unterlagen – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Depotübersicht – gebündelt und gut auffindbar.
  • Beratung nutzen: Viele Städte und Landkreise, etwa über Pflegestützpunkte oder Betreuungsvereine, bieten kostenlose Hilfe bei der Vorsorgeplanung an.
  • Regelmäßig aktualisieren: Prüfen Sie Vollmachten und Kontaktpersonen alle paar Jahre – vor allem bei Veränderungen im familiären Umfeld.

 
Tipp: Ein kurzer Termin mit der FFB oder Ihrem Berater genügt oft, um sicherzustellen, dass Ihre Depotvollmacht vollständig und anerkannt ist.

Fazit: Sichern Sie Ihre Depotführung rechtzeitig ab

Ein Pflegefall kann plötzlich eintreten – doch mit der richtigen Vorbereitung lässt sich sicherstellen, dass Ihr Depot bei der FFB auch im Ernstfall verlässlich verwaltet werden kann. Die wichtigsten Punkte:

✔ Eine Vorsorgevollmacht ist der sicherste Weg, um handlungsfähig zu bleiben
✔ Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht aktiv werden – mit Verzögerungen und Auflagen
✔ Eine Notfallmappe und klare Kommunikation mit der FFB beugen Unsicherheiten vor

Empfehlung: Sprechen Sie frühzeitig mit der FFB oder Ihrem Vermittler, um Ihre Vollmachten zu klären – das entlastet Sie und Ihre Angehörigen im entscheidenden Moment.

FAQ – Häufige Fragen zur Vollmacht im Pflegefall

1. Kann ich die Vollmacht auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit erteilen?
Nein. Die Vollmacht muss vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit erstellt und von der FFB akzeptiert worden sein. Danach ist nur noch ein gerichtlicher Betreuer handlungsfähig.

2. Bleibt eine Depotvollmacht nach dem Tod gültig?
Ja, wenn sie als „über den Tod hinaus“ gültig formuliert und bei der FFB hinterlegt wurde. Sie erlaubt dann weiterhin Verfügungen bis zur Erbklärung.

3. Was gilt, wenn keine Vollmacht vorhanden ist?
In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dieser kann nur mit gerichtlichem Beschluss und ggf. Genehmigung über das Depot verfügen.

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