DAB BNP Paribas: Welche steuerlichen Übertragsarten gibt es?

Inhabergleicher, unentgeltlicher und entgeltlicher Depotübertrag einfach erklärt

Bei einem Depot- beziehungsweise Wertpapierübertrag ist nicht nur entscheidend, welche Wertpapiere übertragen werden. Auch die steuerliche Art des Übertrags spielt eine wichtige Rolle. Deshalb sollten Sie auf dem Übertragsformular unbedingt angeben, um welche Übertragsart es sich in Ihrem Fall handelt.

Grundsätzlich wird zwischen einem inhabergleichen Übertrag und verschiedenen Überträgen mit Inhaberwechsel unterschieden. Bei einem Inhaberwechsel kommt es zusätzlich darauf an, ob der Übertrag unentgeltlich, aufgrund einer Erbschaft oder entgeltlich erfolgt.

Welche steuerlichen Übertragsarten gibt es?

Für einen Depotübertrag stehen mehrere steuerliche Übertragsarten zur Auswahl. Welche davon zutrifft, hängt insbesondere davon ab, ob sich der Depotinhaber ändert und aus welchem Grund die Wertpapiere übertragen werden.

  • Inhabergleicher Übertrag
  • Übertrag mit Inhaberwechsel – unentgeltlich
  • Übertrag mit Inhaberwechsel – Erbschaft
  • Übertrag mit Inhaberwechsel – entgeltlich

Die passende Auswahl finden Sie im Übertragsformular auf Seite 2 unter „Art des Übertrags“. Diese Angabe sollte sorgfältig vorgenommen werden, da sich daraus unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben können.

Was ist ein inhabergleicher Übertrag?

Bei einem inhabergleichen Übertrag werden Wertpapiere auf ein anderes eigenes Depot übertragen. Da sich der wirtschaftliche Inhaber dabei nicht ändert, liegt steuerrechtlich kein Inhaberwechsel vor.

Ein solcher Übertrag ist daher steuerlich unbeachtlich und es erfolgt keine entsprechende Meldung an die Finanzbehörden. Bei einem Übertrag innerhalb Deutschlands werden die vorhandenen steuerlichen Anschaffungsdaten grundsätzlich mit übertragen.

Was bedeutet „Inhaberwechsel – unentgeltlich“?

Werden Wertpapiere auf ein Depot einer anderen Person übertragen, handelt es sich grundsätzlich um einen Übertrag mit Inhaberwechsel. Erfolgt dafür keine Gegenleistung, kann es sich um einen unentgeltlichen Übertrag handeln, beispielsweise im Rahmen einer Schenkung.

Seit dem 1. Januar 2010 fallen darunter auch Überträge zwischen Ehegattendepots. Werden Bestände, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, unentgeltlich übertragen, erfolgt grundsätzlich eine Meldung als „unentgeltlicher Übertrag“ an die Finanzbehörden. Innerhalb Deutschlands werden die steuerlichen Anschaffungsdaten übertragen.

Was gilt bei einem Depotübertrag aufgrund einer Erbschaft?

Auch bei einer Erbschaft erfolgt ein Übertrag mit Inhaberwechsel. Die steuerlichen Anschaffungsdaten werden bei einem entsprechenden Übertrag innerhalb Deutschlands grundsätzlich mit übertragen.

Soll ein unentgeltlicher Wertpapierübertrag an einen oder mehrere Erben vorgenommen werden, ist ein Erbnachweis erforderlich. Außerdem darf das Empfängerdepot ausschließlich auf den beziehungsweise die Erben oder Miterben lauten.

Was bedeutet „Inhaberwechsel – entgeltlich“?

Bei einem entgeltlichen Übertrag mit Inhaberwechsel erhält der bisherige Inhaber eine Gegenleistung für die übertragenen Wertpapiere. Steuerlich kann ein solcher Vorgang deshalb anders behandelt werden als ein unentgeltlicher Übertrag oder ein Übertrag zwischen eigenen Depots.

Für Bestände, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, wird nach den entsprechenden steuerlichen Regelungen grundsätzlich eine Veräußerung unterstellt, wenn der Übertrag bei der Beauftragung nicht als unentgeltlich deklariert wurde. Die korrekte Angabe der Übertragsart ist daher besonders wichtig.

Die steuerlichen Übertragsarten im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Übertragsarten. Bei Unsicherheit über die steuerliche Einordnung sollte vor der Auftragserteilung fachkundiger steuerlicher Rat eingeholt werden.

Übertragsart Typischer Fall Wichtiger Hinweis
Inhabergleich Übertrag auf ein eigenes Depot Kein steuerlicher Inhaberwechsel; Anschaffungsdaten werden innerhalb Deutschlands übertragen
Inhaberwechsel – unentgeltlich Zum Beispiel Schenkung an eine andere Person Grundsätzlich entsprechende Meldung an die Finanzbehörden; Anschaffungsdaten werden innerhalb Deutschlands übertragen
Inhaberwechsel – Erbschaft Übertrag auf Erben oder Miterben Erbnachweis erforderlich; Empfängerdepot darf ausschließlich auf Erben beziehungsweise Miterben lauten
Inhaberwechsel – entgeltlich Übertrag mit Gegenleistung Kann steuerlich als Veräußerung behandelt werden

Wo gebe ich die Übertragsart an?

Die steuerliche Übertragsart geben Sie direkt auf dem entsprechenden Depotübertragsformular der DAB BNP Paribas an. Die Auswahlmöglichkeiten befinden sich auf Seite 2 im Abschnitt „Art des Übertrags“.

Depotübertrag (PDF | 1.165 KB)

Prüfen Sie die Auswahl vor dem Einreichen des Formulars sorgfältig. Insbesondere bei einem Wechsel des Depotinhabers kann die gewählte Übertragsart Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

Was passiert, wenn ich keine Übertragsart angebe?

Die Angabe der Übertragsart sollte nicht ausgelassen werden. Bei einer nicht identischen Inhabergemeinschaft ist das abgebende Kreditinstitut ohne entsprechende Angabe berechtigt, den Auftrag als „Inhaberwechsel – entgeltlich“ zu erfassen.

Das kann steuerliche Konsequenzen haben, da bei einem entgeltlichen Inhaberwechsel unter bestimmten Voraussetzungen eine Veräußerung unterstellt wird. Deshalb sollte bereits vor dem Absenden des Übertragungsauftrags eindeutig geklärt sein, welche Übertragsart tatsächlich vorliegt.

Werden die steuerlichen Anschaffungsdaten mit übertragen?

Bei den genannten inhabergleichen, unentgeltlichen und erbschaftsbedingten Überträgen werden die steuerlichen Anschaffungsdaten innerhalb Deutschlands grundsätzlich mit übertragen. Dies ist wichtig für die spätere steuerliche Behandlung der übertragenen Wertpapiere.

Die steuerlichen Anschaffungsdaten werden innerhalb Deutschlands in der Regel über die TaxBox übermittelt. Sie sollten dabei beachten, dass die steuerlich übertragenen Anschaffungsdaten nicht zwingend mit einem im Online-Banking dargestellten Einstandswert identisch sein müssen.

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Gerade bei langfristigen Fondsanlagen kann es sinnvoll sein, neben steuerlichen Aspekten eines Depotübertrags auch Kosten, Konditionen und mögliche Rückvergütungen der zukünftigen Depotbetreuung zu berücksichtigen.

Tipp: Übertragsart unbedingt vor dem Absenden festlegen

Prüfen Sie vor der Unterschrift genau, ob es sich um einen inhabergleichen, unentgeltlichen, erbschaftsbedingten oder entgeltlichen Übertrag handelt. Lassen Sie das entsprechende Feld auf dem Übertragsformular nicht unbeachtet, da bei einer nicht identischen Inhabergemeinschaft andernfalls eine Erfassung als entgeltlicher Inhaberwechsel erfolgen kann.

Bei Schenkungen, Erbschaften oder anderen Überträgen mit Inhaberwechsel können zusätzliche steuerliche Fragen entstehen. Bei Unsicherheit ist es daher sinnvoll, die persönliche Situation vor der Beauftragung mit einem Steuerberater zu klären. Wer im Zuge einer Depotumstrukturierung seine Fondsanlage überprüft, kann zusätzlich die Konditionen von PROfinance mit 0 % Ausgabeaufschlag auf alle Fonds, Cashback und Bonusprogramm berücksichtigen.

Fazit: Die richtige Übertragsart ist steuerlich entscheidend

Bei einem Depotübertrag sollte die steuerliche Übertragsart immer eindeutig angegeben werden. Ein inhabergleicher Übertrag auf ein eigenes Depot stellt grundsätzlich keinen steuerlichen Inhaberwechsel dar. Bei einem unentgeltlichen Übertrag, einer Erbschaft oder einem entgeltlichen Übertrag wechselt dagegen der Inhaber der Wertpapiere. Je nach Übertragsart ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen und Meldepflichten. Bei einer Erbschaft sind zusätzlich ein Erbnachweis und ein entsprechend geführtes Empfängerdepot erforderlich. Besonders wichtig ist, das Feld „Art des Übertrags“ auf dem Übertragsformular nicht einfach freizulassen. Bei nicht identischer Inhabergemeinschaft kann der Auftrag andernfalls als entgeltlicher Inhaberwechsel erfasst werden. Bei Unsicherheiten zur individuellen steuerlichen Behandlung empfiehlt sich eine fachkundige steuerliche Beratung.

FAQ – Steuerliche Übertragsarten beim Depotübertrag

Was ist ein inhabergleicher Depotübertrag?
Dabei werden Wertpapiere auf ein anderes eigenes Depot übertragen. Steuerrechtlich liegt grundsätzlich kein Inhaberwechsel vor.

Ist ein Depotübertrag zwischen Ehegatten inhabergleich?
Nein. Überträge zwischen Ehegattendepots gelten seit dem 1. Januar 2010 grundsätzlich als Überträge mit Inhaberwechsel und können bei entsprechender Gestaltung als unentgeltlicher Übertrag eingeordnet werden.

Was benötige ich bei einem Depotübertrag aufgrund einer Erbschaft?
Für einen unentgeltlichen Wertpapierübertrag an Erben wird ein Erbnachweis benötigt. Das Empfängerdepot darf ausschließlich auf den beziehungsweise die Erben oder Miterben lauten.

Was passiert, wenn ich keine Übertragsart angebe?
Bei nicht identischer Inhabergemeinschaft kann das abgebende Kreditinstitut den Auftrag als „Inhaberwechsel – entgeltlich“ erfassen. Deshalb sollte die zutreffende Übertragsart immer auf dem Formular angegeben werden.


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