FFB Ratgeber · Für selbstentscheidende Fondsanleger

FFB Steuerinfos: Besteuerung von Fonds in Abwicklung, Alt-Anteile und ausschüttungsgleiche Erträge (KAE)

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Besteuerung von Fonds in Abwicklung

Mit der Investmentsteuerreform haben sich wesentliche Änderungen bei der Besteuerung von Fonds in Abwicklung ergeben. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Behandlung von Kapitalrückzahlungen während der Abwicklungsphase eines Fonds.

Besteuerung während der Abwicklungsphase

  • Kapitalrückzahlungen (Teil-Liquidationen): Diese sind während der Abwicklungsphase teilweise steuerfrei.
  • Substanzausschüttungen: Unterjährige Ausschüttungen werden zunächst vollständig steuerpflichtig im Depot verbucht.
  • Überprüfung am Jahresende: Erst nach Ablauf des Kalenderjahres kann die auszahlende Stelle feststellen, ob eine Ausschüttung ausschließlich steuerfreie Kapitalrückzahlungen oder auch steuerpflichtige Erträge enthält.

 
Korrekturbuchungen und Steuererstattungen

  • Im neuen Jahr erfolgen automatische Stornierungen und Neubuchungen, um den steuerpflichtigen Anteil der Teilrückzahlungen zu ermitteln.
  • Erstattung des Differenzbetrags: Dieser wird dem Depotkunden nach Abschluss der Korrekturbuchungen gutgeschrieben.
  • Zeitplan: Diese Neubuchungen erfolgen im Februar des neuen Kalenderjahres.

 
Bestandsgeschützte Alt-Anteile: Was gilt nach der Investmentsteuerreform?

Die Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 und die Reform zum 1. Januar 2018 haben auch für bestandsgeschützte Alt-Anteile wesentliche Änderungen gebracht.

Definition: Was sind bestandsgeschützte Alt-Anteile?

  • Alt-Anteile sind Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.
  • Diese unterlagen ursprünglich nicht der Abgeltungsteuer, sodass Veräußerungsgewinne steuerfrei waren.

 
Änderung des Bestandsschutzes ab 2018

  • Der Bestandsschutz für Alt-Anteile entfiel mit der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018.
  • Wichtig: Veräußerungsgewinne bis zum 31. Dezember 2017 bleiben steuerfrei. Erst Gewinne ab dem 1. Januar 2018 müssen versteuert werden.

 
Freibetrag für Alt-Anteile

  • Der Gesetzgeber gewährt einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.
  • Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Beantragung: Dieser Freibetrag kann ausschließlich im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Eine automatische Berücksichtigung durch die FFB ist nicht möglich.

 
Kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (KAE)

Die Besteuerung der kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge (KAE) ist ein wichtiger Aspekt bei der Veräußerung von ausländisch thesaurierenden Fonds.

Was sind kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge?

  • Dies sind Erträge, die während der Haltedauer eines Fonds thesauriert wurden, also nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert.

 
Besteuerung bei Veräußerung

  • Beim Verkauf von Anteilen an ausländisch thesaurierenden Fonds wird der kumulierte ausschüttungsgleiche Ertrag vollständig der Steuer unterworfen.
  • Diese Erträge werden in der Steuerbescheinigung unter der Rubrik „bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen“ ausgewiesen.

 
Vermeidung von Doppelbesteuerung

  • Da die Erträge während der Haltedauer bereits versteuert wurden, entsteht eine Doppelbesteuerung.
  • Lösung: Der versteuerte Betrag kann steuermindernd abgezogen werden, um die Doppelbesteuerung zu korrigieren.

 
Wichtige Unterlagen für das Finanzamt

  • Anleger sollten alle Dokumente aufbewahren, die nachweisen, dass sie die Erträge während der Haltedauer versteuert haben.
  • Je nach Finanzamt können die benötigten Unterlagen variieren. Es wird empfohlen, alle relevanten Steuerbescheinigungen und Depotabrechnungen sorgfältig aufzubewahren.

 
Zusammenfassung: Wichtige Punkte für FFB-Depotkunden

  1. Besteuerung von Fonds in Abwicklung: Steuerpflichtige Substanzausschüttungen werden zu Jahresbeginn geprüft, und Stornierungen sowie Steuererstattungen erfolgen im neuen Jahr.
  2. Bestandsgeschützte Alt-Anteile: Gewinne bis Ende 2017 bleiben steuerfrei, ab 2018 gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.
  3. Kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge: Doppelbesteuerung kann durch einen steuermindernden Abzug korrigiert werden.

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