Wie funktioniert die elektronische Übermittlung meiner VL-Daten ans Finanzamt?
Viele Anleger mit einem VL-Vertrag (Vermögenswirksame Leistungen) möchten wissen, wie ihre Daten automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Gerade im Zusammenhang mit der Steuererklärung oder einer möglichen Arbeitnehmer-Sparzulage stellt sich häufig die Frage, ob hierfür ein zusätzlicher Antrag notwendig ist.
Grundsätzlich gilt: Die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung Ihrer VL-Leistungen an das Finanzamt erfolgt direkt über den Vertrag „Vermögenswirksame Leistungen“. Mit Ihrer Zustimmung übernimmt die FNZ Bank die spätere elektronische Übermittlung für Sie.
Dadurch entfällt in vielen Fällen zusätzlicher Aufwand bei steuerlichen Themen.
Wie erteile ich die Einwilligung?
Die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung wird direkt im VL-Vertrag erteilt. Dafür setzen Sie einfach ein entsprechendes Häkchen im Formular.
Der Ablauf funktioniert wie folgt:
- VL-Vertrag aufrufen
Öffnen Sie das Formular „Vermögenswirksame Leistungen“. - Häkchen setzen
Bei der Neuanlage finden Sie unter dem Fondsnamen die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt. - Formular unterschreiben
Unterzeichnen Sie den Auftrag. - Auftrag an FNZ senden
Senden Sie das unterschriebene Formular an die FNZ Bank zurück.
Hier finden Sie das entsprechende Formular: Zum Formular „Vermögenswirksame Leistungen“
Muss ich die Zustimmung direkt bei Vertragsbeginn geben?
Nein, die Einwilligung muss nicht zwingend sofort erfolgen. Falls Sie die Zustimmung bei der Eröffnung Ihres VL-Vertrags noch nicht erteilt haben, können Sie diese jederzeit nachträglich abgeben.
Dadurch bleibt die elektronische Übermittlung auch später noch problemlos möglich.
Warum ist die elektronische Übermittlung sinnvoll?
Die automatische Datenübermittlung kann steuerliche Prozesse vereinfachen, da relevante Informationen direkt an das Finanzamt weitergeleitet werden. Gerade bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder steuerlichen Nachweisen kann dies hilfreich sein.
Dadurch entfällt häufig zusätzlicher manueller Aufwand.
Wann werden die Daten an das Finanzamt übermittelt?
Nach erteilter Zustimmung übernimmt die FNZ Bank die elektronische Datenübermittlung automatisch. In der Regel erfolgt diese spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.
Zusätzlich erhalten Sie die Mitteilung Ihrer VL-Leistungen für Ihre Unterlagen im Online-Postkorb.
Was passiert ohne Einwilligung?
Ohne Zustimmung erfolgt keine automatische elektronische Übermittlung an das Finanzamt. In diesem Fall kann es erforderlich sein, relevante Unterlagen selbst bereitzuhalten.
Deshalb kann eine frühzeitige Zustimmung sinnvoll sein.
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Gerade bei langfristigen Sparplänen können geringere Kosten langfristig einen spürbaren Unterschied machen.
Tipp: Zustimmung direkt bei Vertragsstart prüfen
Es kann sinnvoll sein, bereits bei der Eröffnung des VL-Vertrags darauf zu achten, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung gesetzt wurde. Dadurch läuft die spätere Übermittlung ans Finanzamt automatisch.
Falls das vergessen wurde, lässt sich die Zustimmung jederzeit unkompliziert nachholen.
Fazit: Einwilligung einfach im VL-Vertrag erteilen
Die elektronische Datenübermittlung Ihrer VL-Leistungen an das Finanzamt beauftragen Sie direkt im Vertrag „Vermögenswirksame Leistungen“. Dafür genügt ein Häkchen bei der Neuanlage sowie die unterschriebene Rücksendung des Formulars.
Auch eine spätere Zustimmung ist jederzeit möglich. Nach erfolgter Einwilligung übernimmt die FNZ Bank die elektronische Übermittlung automatisch für Sie.
FAQ – Häufige Fragen zur Datenübermittlung von VL-Leistungen
Wie erteile ich die Zustimmung zur Datenübermittlung?
Direkt im Formular „Vermögenswirksame Leistungen“ durch Setzen eines Häkchens.
Muss ich die Zustimmung sofort geben?
Nein, eine nachträgliche Zustimmung ist jederzeit möglich.
Wann werden die Daten ans Finanzamt übermittelt?
In der Regel spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.
Was passiert ohne Einwilligung?
Dann erfolgt keine automatische elektronische Übermittlung Ihrer VL-Daten.
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