FNZ (ebase Depot): Wie wirkt sich ein Arbeitgeberwechsel auf VL-Sparen aus?

Was passiert mit meinem VL-Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel?

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was mit ihrem VL-Vertrag (Vermögenswirksame Leistungen) passiert, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Gerade bei einem neuen Job entsteht oft Unsicherheit darüber, ob der bestehende Vertrag beendet werden muss oder ob das VL-Sparen weiterlaufen kann.

Die gute Nachricht: Ein Arbeitgeberwechsel hat grundsätzlich keinen negativen Einfluss auf Ihren bestehenden VL-Vertrag. Ihr Vertrag bei der FNZ Bank kann in der Regel problemlos weiter bespart werden.

Damit Ihr neuer Arbeitgeber die Zahlungen fortsetzen kann, benötigt er lediglich die passende Arbeitgeberbescheinigung.

Kann mein bestehender VL-Vertrag weiterlaufen?

Ja, Ihr bestehender VL-Vertrag bleibt erhalten, auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln. Sie müssen keinen neuen Vertrag eröffnen und Ihr bisher angespartes Kapital bleibt unverändert bestehen.

Die vermögenswirksamen Leistungen Ihres neuen Arbeitgebers können direkt in den bereits laufenden Vertrag eingezahlt werden.

Was muss ich meinem neuen Arbeitgeber geben?

Damit Ihr neuer Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen korrekt überweisen kann, benötigt er die sogenannte Arbeitgeberbescheinigung. In dieser Bescheinigung sind alle notwendigen Zahlungsdaten bereits enthalten.

Sie müssen diese Unterlage lediglich an Ihren neuen Arbeitgeber oder die Personalabteilung weitergeben.

Wo finde ich die Arbeitgeberbescheinigung?

Die Arbeitgeberbescheinigung finden Sie direkt in Ihrem ePostfach bzw. Online-Postkorb bei der Eröffnungsbestätigung Ihres VL-Vertrags.

Gehen Sie dazu Schritt für Schritt vor:

  1. Im FNZ Online-Banking anmelden
    Loggen Sie sich mit Ihrer Zugangs-ID und Online-PIN ein.
  2. Zum Online-Postkorb wechseln
    Öffnen Sie Ihr ePostfach.
  3. Eröffnungsbestätigung suchen
    Suchen Sie die Unterlagen zur Eröffnung Ihres VL-Vertrags.
  4. Dokumentenart „Depot-/Kontostatus“ öffnen
    Hier finden Sie die Arbeitgeberbescheinigung.

Die Bescheinigung enthält bereits sämtliche Überweisungsdaten für Ihren neuen Arbeitgeber.

Muss ich einen neuen VL-Vertrag abschließen?

In den meisten Fällen ist das nicht notwendig. Ihr bestehender Vertrag kann weiter genutzt werden, solange Ihr neuer Arbeitgeber die VL-Zahlungen entsprechend übernimmt.

Dadurch vermeiden Sie unnötigen Aufwand und Ihr Vermögensaufbau läuft ohne Unterbrechung weiter.

Warum ist eine schnelle Weitergabe sinnvoll?

Damit keine VL-Zahlungen ausfallen oder sich verzögern, kann es sinnvoll sein, die Arbeitgeberbescheinigung möglichst früh nach dem Jobwechsel einzureichen.

So kann Ihr neuer Arbeitgeber die Zahlungen direkt korrekt einrichten.

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Gerade bei langfristigen VL-Verträgen spielen Kosten eine wichtige Rolle. Über PROfinance profitieren Anleger von attraktiven Sonderkonditionen rund um Fondsanlagen.

Die wichtigsten Vorteile:

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Gerade bei langfristigen Sparplänen können geringere Kosten langfristig einen spürbaren Unterschied machen.

Tipp: Arbeitgeberbescheinigung griffbereit speichern

Es kann hilfreich sein, die Arbeitgeberbescheinigung direkt nach Vertragseröffnung lokal zu speichern. Dadurch haben Sie die Unterlage bei einem Arbeitgeberwechsel sofort griffbereit.

Das spart Zeit und sorgt dafür, dass Ihre VL-Zahlungen möglichst ohne Unterbrechung weiterlaufen.

Fazit: Arbeitgeberwechsel stoppt den VL-Vertrag nicht

Ein Arbeitgeberwechsel beendet Ihren VL-Vertrag bei der FNZ Bank nicht. Der Vertrag kann grundsätzlich weiter bespart werden, sofern Ihr neuer Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen übernimmt.

Dafür benötigen Sie lediglich die Arbeitgeberbescheinigung aus Ihrem ePostfach beziehungsweise der Eröffnungsbestätigung Ihres Vertrags. So kann Ihr Vermögensaufbau ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.

FAQ – Häufige Fragen zum Arbeitgeberwechsel bei VL

Verliere ich meinen VL-Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel?
Nein, Ihr bestehender Vertrag bleibt grundsätzlich erhalten.

Muss ich einen neuen VL-Vertrag eröffnen?
In den meisten Fällen nicht – der bestehende Vertrag kann weiter bespart werden.

Was braucht mein neuer Arbeitgeber?
Die Arbeitgeberbescheinigung mit den Überweisungsdaten für den VL-Vertrag.

Wo finde ich die Arbeitgeberbescheinigung?
Im Online-Postkorb Ihrer Eröffnungsbestätigung als Dokumentenart „Depot-/Kontostatus“.

Kann ich mein FNZ Depot zusätzlich günstiger machen?
Ja, über PROfinance können Anleger per Vermittlerwechsel von Vorteilen wie Cashback, Bonusprogramm und 0 % Ausgabeaufschlag profitieren – ohne ihr bestehendes Depot übertragen zu müssen.


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Bekannt aus

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Logo der Berliner Morgenpost – Bericht über PROfinance als faire Vermittlungsplattform für Fonds mit digitalen Services und Verzicht auf Ausgabeaufschläge
Logo des SPIEGEL – PROfinance als unabhängiger Fondsvermittler mit Fokus auf Rückvergütung und Transparenz im Medienbericht thematisiert
Logo des Magazins FOCUS – PROfinance als transparente Alternative in der Fondsvermittlung mit digitalem Zugang und Kostenvorteilen im Pressespiegel erwähnt
Logo des Handelsblatts – PROfinance im Wirtschaftspressespiegel als Fondsvermittler mit fairer Rückvergütung und ohne Ausgabeaufschlag erwähnt
Logo von rbb24 – Medienbeitrag über PROfinance als unabhängiger Fondsvermittler mit transparenter Rückvergütung und kundenorientiertem Service
Logo der Süddeutschen Zeitung – PROfinance als fairer Fondsvermittler mit Rückvergütungsmodell im unabhängigen Pressespiegel erwähnt
Logo des Tagesspiegels – Berichterstattung über PROfinance als fairen Fondsvermittler mit Rückvergütung und digitalem Service für Selbstentscheider
Logo der WELT – PROfinance in der Presse als Anbieter für transparente Fondsabwicklung und Rückvergütung erwähnt
Logo der WirtschaftsWoche – PROfinance als positives Beispiel für kosteneffiziente Fondsvermittlung in unabhängigen Medien vorgestellt
ZDF-Logo – Bezug auf Frontal21-Beitrag, in dem PROfinance als positives Beispiel für transparente und faire Fondsvermittlung vorgestellt wurde
Logo der Berliner Zeitung – PROfinance im Fokus als fondsvermittelnde Plattform mit Rückvergütung, digitalem Zugang und Einsatz für Verbraucherschutz

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