Warum die Vorabpauschale viele Anleger verwirrt – und wie diese funktioniert
Viele Fondsanleger wundern sich zu Jahresbeginn über eine Steuerbelastung, obwohl sie gar keine Auszahlung erhalten haben. Ursache ist die sogenannte Vorabpauschale. Sie sorgt regelmäßig für Rückfragen bei Depotabrechnungen, ist aber mit etwas System gut nachvollziehbar. Entscheidend ist: Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine zeitliche Vorverlagerung der Besteuerung bei thesaurierenden oder gering ausschüttenden Fonds.
Vorabpauschale in einem Satz erklärt
Zunächst wird die fiktive mit der tatsächlichen Wertsteigerung eines Fonds verglichen, der geringere Betrag ist die Bemessungsgrundlage, von der die Ausschüttungen abgezogen werden und durch die Reduzierung gemäß des Teilfreistellungssatzes des Fonds ergibt sich die zu versteuernde Vorabpauschale.
Was genau ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn eines Fonds in einem Kalenderjahr, der zu Beginn des Folgejahres versteuert werden muss.
Entscheidend für die Berechnung sind der Basisertrag, die Wertsteigerung und die Ausschüttungen eines Fonds, sowie der Basiszinssatz (2025 = 2,53%).
Basisertrag: die rechnerische Mindestverzinsung
Der Basisertrag ist gleich dem Fondspreis am ersten Handelstag des Jahres x 70% x Basiszinssatz.
Wertsteigerung: was der Fonds tatsächlich gewonnen hat
Die Wertsteigerung ergibt sich aus der Differenz der Fondspreise am letzten und am ersten Handelstag des Jahres.
Ist die Wertsteigerung negativ, entfällt die Vorabpauschale.
Welche Bemessungsgrundlage gilt?
Ist die Wertsteigerung positiv, aber geringer als der Basisertrag, dient die Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage für die Vorabpauschale, anderenfalls wird die Vorabpauschale anhand des Basisertrags berechnet.
Ausschüttungen und Teilfreistellung: so entsteht die steuerpflichtige Vorabpauschale
Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage (Basisertrag oder Wertsteigerung) werden Ausschüttungen abgezogen. Ergibt sich ein negativer Wert, entfällt die Vorabpauschale ebenfalls.
Bei einem positiven Wert wird dieser durch den Teilfreistellungssatz des Fonds gekürzt (bei Aktienfonds 30%) und ergibt die zu versteuernde Vorabpauschale. Hier ein Überblick der Teilfreistellungssätze aller Fondskategorien.
| Fondskategorie | Teilfreistellungssatz |
|---|---|
| Aktienfonds | 30 % |
| Mischfonds | 15 % |
| Immobilienfonds (inländisch) | 60 % |
| Immobilienfonds (ausländisch) | 80 % |
| Sonstige Fonds | 0 % |
Konstellationen, in denen keine Vorabpauschale fällig wird
Eine Vorabpauschale fällt nicht an, wenn die Wertsteigerung im Kalenderjahr negativ ist. Außerdem entfällt diese, wenn nach Abzug der Ausschüttungen von der Bemessungsgrundlage kein positiver Betrag übrig bleibt.
Beispielrechnung: Vorabpauschale je Anteil (Franklin Technology Fund Class A (acc) EUR, LU0260870158)
Ausgangsdaten (2025): Anfangswert 50,01 €, Endwert 51,83 €, Basiszins 2,53 %, keine Ausschüttung.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1) Basisertrag | 50,01 € × 70 % × 2,53 % | 0,8857 € |
| 2) Wertzuwachs | 51,83 € − 50,01 € | 1,82 € |
| 3) Bemessungsgrundlage (kleinerer Wert) | min(0,8857 €; 1,82 €) | 0,8857 € |
| 4) Abzug Ausschüttungen | 0,8857 € − 0,00 € | 0,8857 € |
| 5) Teilfreistellung (Aktienfonds: 30 %) | 0,8857 € × (-30%) | 0,6200 € |
| 6) Zu versteuernde Vorabpauschale je Anteil | gerundet | 0,62 € |
Hinweis: Die hier berechnete Vorabpauschale ist die steuerliche Bemessungsgröße je Anteil. Die tatsächlich einbehaltene Steuer hängt u. a. von Freistellungsauftrag und persönlicher Steuerkonstellation ab.