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Ungewöhnlicher Aktiensplit mit steuerlichen Folgen für Privatanleger
Der BYD-Aktiensplit hat viele Anleger überrascht und in den Depots zeitweise für Unstimmigkeiten gesorgt. Plötzlich erschienen Abbuchungen, Kursverläufe wurden falsch angezeigt und die Bewertung der Position wirkte widersprüchlich. Besonders betroffen waren Privatanleger, da BYD als einer der bekanntesten chinesischen E-Autobauer in zahlreichen Depots vertreten ist. Der Hintergrund: Statt eines klassischen Splits wählte BYD eine komplizierte Variante, die steuerlich deutlich komplexer ausfiel. Wer die Mechanismen versteht, kann die Auswirkungen besser einordnen und daraus wichtige Schlüsse für die eigene Depotstrategie ziehen.
Warum Unternehmen einen Aktiensplit vornehmen
Grundsätzlich soll ein Aktiensplit die Handelbarkeit einer Aktie verbessern. Wenn der Kurs stark gestiegen ist, können einzelne Papiere für Privatanleger zu teuer werden. Durch eine Aufteilung in kleinere Stückelungen bleibt die Aktie erschwinglich, ohne dass sich am Unternehmenswert etwas ändert. Bekannte Beispiele sind Amazon, Alphabet, Tesla oder Nvidia, die in den letzten Jahren ebenfalls Splits durchgeführt haben.
Das Prinzip ist simpel: Hatte ein Anleger zuvor eine Aktie zu 1.000 Euro im Depot und wird ein 1:10-Split durchgeführt, besitzt er danach zehn Aktien zu je 100 Euro. Der Depotwert bleibt also bei 1.000 Euro – lediglich die Anzahl der Stücke ändert sich.
Der Sonderfall BYD
Bei BYD lief der Vorgang allerdings nicht nach diesem einfachen Muster. Statt eines klaren Splits kombinierte das Unternehmen mehrere Maßnahmen: Für jeweils zehn vorhandene Aktien erhielten Investoren acht Bonusaktien aus den Gewinnrücklagen sowie zwölf Kapitalisierungsaktien aus den Kapitalreserven. Diese ungewöhnliche Struktur sorgte für Verwirrung – insbesondere bei der steuerlichen Behandlung.
Unsicherheit bei der steuerlichen Einstufung
Die Kernfrage lautete: Handelt es sich um einen steuerneutralen Split oder um eine Ausschüttung, die versteuert werden muss? Einige Dienstleister, auf deren Einschätzungen Banken und Broker angewiesen sind, ordneten die Bonusaktien zunächst als steuerpflichtige Dividende ein. Die Folge: Anlegern wurden Kapitalertragsteuer und zusätzliche Kosten belastet, während die Einstandskurse im Depot nicht mehr korrekt angezeigt wurden. Für viele Privatanleger wirkte das wie ein unerklärlicher Fehler im System.
Nachträgliche Anpassungen und chinesische Quellensteuer
Zwischenzeitlich deutete alles darauf hin, dass die Situation unkompliziert gelöst würde: Zahlreiche Broker stuften die Bonus- und Kapitalisierungsaktien als klassischen Split ein, sodass keine Steuer abgezogen wurde. Doch kurze Zeit später änderte BYD die Einstufung erneut. Da auf die Bonusaktien in China Quellensteuer erhoben wurde, mussten Banken und Broker nachträglich Abbuchungen vornehmen. „Die Änderungen wurden erst nach dem Pay-Date veröffentlicht“, erklärte eine Sprecherin von Scalable – für viele Anleger eine unerwartete Belastung.
Die steuerlichen Folgen im Detail
Nach der Korrektur gelten die Bonusaktien als Kapitalertrag. Maßgeblich ist dabei der veröffentlichte Kurs von 130,10 Hongkong-Dollar je Aktie. Dieser Wert wurde als Anschaffungspreis angesetzt und diente als Grundlage für den sofortigen Steuerabzug, wie die DKB erläuterte. Zusätzlich führte der chinesische Quellensteuerabzug zu einer erhöhten Belastung: Statt der üblichen zehn Prozent wurden 12,01 Prozent einbehalten.
Warum der Vorgang kein steuerfreier Split war
Nach deutschem Steuerrecht hätte der Split nur steuerfrei sein können, wenn sich das Grundkapital des Unternehmens nicht verändert hätte. Bei BYD aber stieg es von drei auf 9,1 Milliarden Yuan – eine mehr als Verdreifachung. Damit war klar: Die Bonusaktien mussten als steuerpflichtige Dividende verbucht werden. Banken und Broker hatten hier keinen Ermessensspielraum.
Auswirkungen auf die Depotbewertung
Zusätzlich wurden die neuen Aktien mit einem Anschaffungswert von null Euro ins Depot eingebucht. Gleichzeitig sank der Kurs der Altaktien infolge des Splits. Für Anleger bedeutet das: Wer seine Anteile verkauft, kann zunächst formale Verluste auf den alten Beständen realisieren, während die neuen Null-Euro-Aktien beim Verkauf hohe Gewinne ausweisen. Erst wenn alle Positionen vollständig veräußert werden, gleichen sich die Effekte aus.
Teilverkauf und FIFO-Regelung
Komplizierter wird es bei Teilverkäufen. Hier greift die First-in-first-out-Regel (FIFO). Sie schreibt vor, dass die zuerst erworbenen Aktien auch zuerst verkauft gelten. Praktisch bedeutet das: Zunächst werden die älteren Bestände mit den formalen Verlusten verkauft, während die neuen Null-Euro-Aktien erst später berücksichtigt werden. Dadurch kann die steuerliche Belastung je nach Verkaufszeitpunkt erheblich variieren.
Bezug zur Fondsbranche: Was Anleger aus dem BYD-Split lernen können
Der ungewöhnliche BYD-Aktiensplit zeigt, wie Kapitalmaßnahmen direkte steuerliche Folgen für Anleger haben können. Ein ähnliches Prinzip gilt auch in der Fondsbranche: Werden Fondsanteile beispielsweise durch Ausschüttungen, Rückzahlungen oder steuerliche Anpassungen verändert, kann dies die Bewertung im Depot und die Steuerlast beeinflussen. Wer in Fonds investiert, sollte diese Parallelen verstehen – und regelmäßig prüfen, ob Kosten und steuerliche Behandlung transparent und nachvollziehbar sind.
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Fazit: Unklare steuerliche Behandlung des BYD-Splits
Die meisten Banken und Broker werden nun eine Neuberechnung durchführen und die zunächst steuerfrei eingebuchten Bonusaktien als Dividende versteuern. Ob das so richtig ist, kann theoretisch jeder Investor beim Finanzamt prüfen lassen. Ob das aber erfolgversprechend ist, angesichts des komplexen Verfahrens, das BYD gewählt hat, ist offen. Die Banken und Broker können und dürfen jedenfalls keine Steuerberatung übernehmen, sie setzen lediglich um. Wer es genau wissen will, der muss wohl in den sauren Apfel beißen und entweder mit dem Steuerberater oder mit dem Finanzamt sprechen. Ausgang: leider unklar.
Tipp: Steuerliche Unterlagen und Konditionen prüfen
Bewahren Sie alle Mitteilungen zu Kapitalmaßnahmen sorgfältig auf und ziehen Sie bei Unklarheiten einen Steuerberater hinzu. Achten Sie außerdem auf Ihre Depotkosten – ein Anbieterwechsel kann langfristig erhebliche Vorteile bringen.
FAQ – Häufige Fragen zum BYD-Aktiensplit
Warum hat BYD keinen klassischen Aktiensplit durchgeführt?
BYD kombinierte Bonus- und Kapitalisierungsaktien. Dadurch stieg das Grundkapital, weshalb der Vorgang steuerlich nicht als Split, sondern teilweise als Dividende gilt.
Muss ich die Bonusaktien sofort versteuern?
Ja, nach deutschem Recht gelten die Bonusaktien als Kapitalertrag. Die Banken führen daher Kapitalertragsteuer sowie die einbehaltene chinesische Quellensteuer ab.
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