Ein Schreiben mit besonderer Tragweite
Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 hat die Adler Group – vertreten durch die Kanzlei Knauthe – erneut versucht, Käufer von Eigentumswohnungen im Hochhaus am Steglitzer Kreisel zum Rückzug aus ihren bestehenden Kaufverträgen zu bewegen. Inhalt und Tonlage dieser Schreiben sind bemerkenswert – nicht nur wegen der darin behaupteten wirtschaftlichen Gründe, sondern vor allem wegen ihrer strukturellen Nähe zu einem Vorgehen, das bereits einige Jahre zuvor gerichtlich überprüft und zurückgewiesen wurde.
Ein bekanntes Muster – erneut angewandt
Kern der Schreiben vom 7. Januar ist die Darstellung, die vereinbarte Bauausführung sei aufgrund „aktueller Entwicklungen im wirtschaftlichen Umfeld“, insbesondere nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen, nicht mehr möglich. Eine Fertigstellung sei nur unter Inkaufnahme eines wirtschaftlich nicht vertretbaren Risikos denkbar, weshalb man sich „berechtigt sehe, die Leistung zu verweigern“.
Diese Argumentationslinie ist nicht neu. Bereits 2021 wurde gegenüber dem Wohnungskäufer André Gaufer ein nahezu identisches Narrativ verwendet: Auch damals berief sich die Adler Group auf angebliche Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit und angebliche Kooperationspflichten des Käufers, um sich aus vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
Gerichtliche Klärung – und dennoch Wiederholung
Der entscheidende Unterschied: Im Fall André Gaufer haben sowohl das Landgericht Berlin als auch später das Kammergericht zentrale Behauptungen der Adler Group objektiv widerlegt. Die Gerichte stellten fest, dass der Kaufvertrag weiterhin Bestand hat und eine einseitige Lösung vom Vertrag nicht zulässig ist.
Diese Entscheidungen sind rechtskräftig. Umso bemerkenswerter ist, dass die Adler Group im Jahr 2026 gegenüber anderen Käufern erneut auf dieselben Argumentationsmuster zurückgreift, obwohl deren rechtliche Unhaltbarkeit bereits festgestellt wurde.
Verlagerung der Initiative – und der Risiken – auf die Käufer
Besonders auffällig ist dabei ein strategischer Unterschied: Während die Adler Group 2021 selbst den Rücktritt vom Vertrag erklärte, vermeidet sie diesen Schritt im Schreiben vom 7. Januar. Stattdessen werden die Käufer aufgefordert, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten oder von der Durchsetzung ihrer Ansprüche Abstand zu nehmen.
Diese Verlagerung der Initiative ist rechtlich und wirtschaftlich bedeutsam. Sie hat zur Folge, dass Risiken möglicher Schadensersatzansprüche, rechtliche Unsicherheiten sowie die Folgen einer Vertragsbeendigung nicht mehr vom Konzern selbst getragen werden, sondern auf die Käufer abgewälzt werden können. Das Schreiben betont dabei ausdrücklich die angebliche Aussichtslosigkeit eines Festhaltens am Vertrag – eine Formulierung, die geeignet ist, erheblichen wirtschaftlichen und psychischen Druck zu erzeugen.
Unternehmerisches Risiko oder rechtliche Konstruktion?
Die im Schreiben angeführten Gründe – Kostensteigerungen im Bauwesen und Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld – betreffen nicht nur dieses Projekt, sondern die gesamte Immobilienbranche. Sie bewegen sich grundsätzlich im Bereich des unternehmerischen Risikos, das nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Käufer verlagert werden kann.
Dass die Adler Group parallel seit Längerem versucht, das Hochhausprojekt zu veräußern, während bestehende Kaufverträge eine solche Verwertung erschweren, fügt dem Gesamtbild eine weitere wirtschaftliche Dimension hinzu.
Fazit
Die Schreiben vom 7. Januar 2026 erscheinen nicht als isolierte Reaktion auf veränderte Marktbedingungen, sondern als Fortsetzung eines bereits 2021 angewandten und gerichtlich überprüften Musters: Objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen, rechtliche Narrative und wirtschaftlicher Druck sollen Käufer dazu bewegen, ihre vertraglichen Rechte aufzugeben – selbst dann, wenn Gerichte zentrale Argumente des Konzerns bereits zurückgewiesen haben.
Gerade diese Wiederholung nach rechtskräftiger gerichtlicher Klärung wirft grundlegende Fragen auf: nach dem Umgang eines börsennotierten Immobilienkonzerns mit gerichtlichen Entscheidungen, nach der tatsächlichen Durchsetzbarkeit von Käuferrechten und nach der Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und strategischer Vertragsvereitelung.