FNZ / ebase Ratgeber · Für selbstentscheidende Fondsanleger

FNZ-/ebase Fonds-Cashback Voraussetzungen: So prüfen Sie, ob Ihr Fondsbestand eine Rückvergütung ermöglicht

Kann Ihr bestehendes ebase-Depot bei der FNZ bereits mehr für Sie leisten?

Liegt Ihr ebase-Depot bereits bei der FNZ Bank? Dann genügt ein kostenloser Vermittlerwechsel, um von den PROfinance-Sonderkonditionen wie 0 % Ausgabeaufschlag, Treueprämie und Bonus zu profitieren.

PROfinance für FNZ / ebase-Kunden

Depot behalten. Vorteile nutzen.

Sie behalten Ihr ebase-Depot bei der FNZ Bank. PROfinance unterstützt Selbstentscheider beim kostenlosen Vermittler-/Betreuerwechsel und bei der Einordnung möglicher Konditionsvorteile.

Depot bleibt bei FNZ / ebase

Bankzugang und Depotstruktur bleiben unverändert.

Kostenloser Wechsel

Ein Vermittler-/Betreuerwechsel ist einfach und kostenfrei.

Für Selbstentscheider

Keine Anlageberatung, sondern Unterstützung bei Konditionen und Unterlagen.

Welche Voraussetzungen bei Fonds, Anteilklasse und Depotverbindung wirklich entscheiden – und wie Sie Ihren Bestand Schritt für Schritt prüfen

Sie besitzen bereits Fonds in einem FNZ-/ebase-Depot und möchten wissen, ob dafür Fonds-Cashback möglich ist? Dann reicht es nicht, nur den Fondsnamen oder die Depotbank anzusehen. Für eine belastbare Aussage müssen Fonds, Anteilklasse, vorhandene Bestandsprovision, Vermittlerzuordnung und Depotverbindung zusammenpassen.

Viele Depotinhaber gehen zunächst davon aus, dass der Fondsname ausreicht. Tatsächlich entscheidet aber erst die konkrete Kombination aus Anteilklasse, Vermittlerzuordnung und Depotverbindung darüber, ob eine Rückvergütung überhaupt geprüft werden kann.

Genau deshalb kann ein Fonds bei einem Anleger eine andere Rückvergütung ermöglichen als ein ähnlich benannter Fonds bei einem anderen Depotinhaber. Entscheidend ist nicht eine allgemeine Werbeaussage, sondern die konkrete Kombination in Ihrem Depot. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kommuniziert PROfinance für geeignete Fonds eine Rückvergütung von bis zu 99 % der Bestandsprovision – nicht 99 % des Depotvolumens und nicht 99 % der TER.

Für Sie ist die Prüfung deshalb vor allem eine Identifikationsaufgabe: Welchen Fonds halten Sie genau, welche Anteilklasse ist es, welche Vergütung ist dort vorhanden und über welchen Vermittlungsweg wird Ihr Bestand betreut? Wenn diese Punkte sauber geklärt sind, lässt sich wesentlich seriöser beurteilen, ob eine Treueprämie überhaupt in Betracht kommt.

Welche Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein?

Fonds-Cashback entsteht nicht allein dadurch, dass ein Fonds in einem FNZ-/ebase-Depot liegt. Die Depotbank verwahrt Ihren Bestand; die mögliche Rückvergütung hängt dagegen von der Vergütungs- und Vermittlungskonstellation des konkreten Fonds ab.

Für eine belastbare Prüfung sollten Sie fünf Ebenen getrennt betrachten:

  • Vergütungsquelle: Beim konkreten Fonds beziehungsweise bei der konkreten Anteilklasse muss eine rückvergütungsfähige Bestandsprovision vorhanden sein.
  • Anteilklasse: ISIN oder WKN müssen eindeutig zu der tatsächlich gehaltenen Anteilklasse passen.
  • Vermittlerzuordnung: Die laufende Vertriebsvergütung muss dem Vermittlungsweg zufließen, über den eine Rückgabe an Sie vorgesehen ist.
  • Depotverbindung: Ihr FNZ-/ebase-Depot muss organisatorisch zur vorgesehenen Vermittlerkonstellation passen.
  • Aktuelle Konditionen: Die jeweils geltenden Voraussetzungen für Treueprämie und gegebenenfalls Bonus müssen erfüllt sein.

Je früher Sie diese fünf Ebenen voneinander trennen, desto schneller erkennen Sie, warum allgemeine Cashback-Aussagen für den eigenen Fondsbestand meist nicht ausreichen.

Wenn nur einer dieser Punkte nicht passt, lässt sich aus einer allgemeinen Cashback-Aussage noch keine persönliche Rückvergütung ableiten. Erst das Zusammenspiel aller Voraussetzungen macht aus „Cashback möglich“ eine konkrete Prüfung Ihres Fondsbestands.

Voraussetzung 1: Enthält Ihr konkreter Fonds überhaupt eine rückvergütungsfähige Bestandsprovision?

Die wichtigste Grundlage ist eine vorhandene laufende Vertriebsvergütung. Ohne eine solche Vergütung gibt es aus dieser Quelle nichts, was an Sie zurückgegeben werden könnte. Ein Fonds wird also nicht allein deshalb cashbackfähig, weil er aktiv gemanagt ist oder bei FNZ/ebase verwahrt wird.

Die Bestandsprovision ist dabei nicht mit Depotentgelt, Ausgabeaufschlag oder TER gleichzusetzen. Wenn Sie die Vergütungsebene genauer verstehen möchten, erklärt wie eine Bestandsprovision bei Fonds funktioniert und warum sie für eine mögliche Rückvergütung entscheidend ist.

Ohne rückvergütungsfähige Bestandsprovision gibt es aus dieser Vergütungsquelle kein Fonds-Cashback. Das klingt selbstverständlich, verhindert aber den häufigsten Denkfehler: von einem Fondsnamen direkt auf eine Rückvergütung zu schließen.

Voraussetzung 2: Passt die Anteilklasse – oder prüfen Sie nur den Fondsnamen?

Viele Fonds existieren in mehreren Anteilklassen. Sie können denselben Fondsnamen tragen, sich aber bei Kosten, Vertriebsvergütung, Zielgruppe oder Ausschüttungsart unterscheiden. Für Fonds-Cashback ist deshalb nicht nur entscheidend, *welchen Fonds* Sie besitzen, sondern welche konkrete Anteilklasse in Ihrem Depot liegt.

Genau hier sind ISIN oder WKN wichtiger als der Name auf einer Produktübersicht. Die Kennnummer identifiziert die konkrete Anteilklasse und verhindert, dass Konditionen einer ähnlich benannten Variante auf Ihren Bestand übertragen werden. Für eine konkrete Prüfung können Sie Ihre Fondskonditionen über ISIN oder WKN prüfen.

Für Sie bedeutet das praktisch: Wenn Sie mehrere Fondspositionen besitzen, behandeln Sie jede Position einzeln. Eine Rückvergütung, die bei einer Anteilklasse möglich ist, lässt sich nicht automatisch auf eine andere Anteilklasse desselben Fondsnamens übertragen.

Gerade in älteren Depots wurden über viele Jahre unterschiedliche Anteilklassen gekauft. Deshalb lohnt sich die Prüfung jeder einzelnen Fondsposition, auch wenn mehrere Positionen auf den ersten Blick sehr ähnlich heißen.

Warum können zwei gleichnamige Fonds unterschiedliche Cashback-Konditionen haben?

Der sichtbare Fondsname ist für Anleger praktisch, aber für eine Konditionsprüfung zu ungenau. Eine ausschüttende und eine thesaurierende Anteilklasse oder eine Retail- und eine andere Anteilklasse können sich wirtschaftlich und vertrieblich unterscheiden. Deshalb können auch die vorhandene Bestandsprovision und die mögliche Rückvergütung unterschiedlich sein.

Gerade bei älteren Depots kommt hinzu, dass über Jahre verschiedene Anteilklassen erworben worden sein können. Wer dann nur nach dem Fondsnamen sucht, läuft Gefahr, die Kondition der falschen Variante zu betrachten. Die ISIN oder WKN ist deshalb kein technisches Detail, sondern Ihr sicherster Schlüssel zur richtigen Cashback-Prüfung.

Wenn Sie wissen möchten, warum allgemeine Aussagen zu „cashbackfähigen Fonds“ schnell zu kurz greifen, hilft die Übersicht zu den Fonds-Cashback-Voraussetzungen bei der depotbankübergreifenden Einordnung.

Voraussetzung 3: Passt die Vermittlerzuordnung Ihres FNZ-/ebase-Depots?

Eine vorhandene Bestandsprovision allein reicht nicht. Die Vergütung muss auch über einen Vermittlungsweg fließen, bei dem eine Rückgabe an Sie vorgesehen ist. Deshalb gehört die Vermittlerzuordnung zu den zentralen Voraussetzungen.

Bei einem bestehenden FNZ-/ebase-Depot ist wichtig, Depotbank und Fondsvermittler auseinanderzuhalten. Die FNZ Bank führt das Depot; der Fondsvermittler ist für die vermittlungsseitigen Konditionen maßgeblich. Wenn Sie bereits ein FNZ-/ebase-Depot besitzen, kann deshalb geprüft werden, ob Sie Ihr bestehendes Depot mit anderen Vermittlungskonditionen weiterführen können, ohne allein wegen des Cashback-Themas ein neues Depot aufzubauen.

Für Sie bedeutet das: Ein Betreuerwechsel allein erzeugt noch kein Fonds-Cashback. Er kann aber die organisatorische Grundlage schaffen, damit passende Konditionen für Ihren Fondsbestand überhaupt genutzt werden können. Ob der einzelne Fonds anschließend eine Rückvergütung ermöglicht, bleibt eine separate Prüfung.

Voraussetzung 4: Passt Ihre Depotverbindung zum gewünschten Vermittlungsweg?

Nicht jede organisatorische Ausgangslage ist identisch. Wer bereits ein FNZ-/ebase-Depot besitzt, hat eine andere Ausgangssituation als jemand, dessen Fonds noch bei einer anderen Depotbank liegen. Deshalb sollten Sie zuerst klären, wo Ihr Bestand heute verwahrt wird und welchem Vermittler Ihr Depot zugeordnet ist.

Liegt Ihr Depot bereits bei FNZ/ebase, ist ein Depotübertrag nicht automatisch erforderlich. In einer passenden Konstellation kann ein Betreuerwechsel innerhalb des bestehenden FNZ-/ebase-Depots der organisatorische Weg sein. Depot und Fondsbestand sind dabei von der Vermittlerfrage zu trennen.

Liegen Ihre Fonds dagegen bei einer anderen Bank, müssen Depotverbindung und möglicher Übertrag separat betrachtet werden. Fonds-Cashback sollte niemals der Grund sein, einen Verkauf oder eine Umschichtung vorzunehmen; solche Entscheidungen gehören zur Anlageentscheidung und nicht zur Konditionsprüfung.

So vermeiden Sie, organisatorische Fragen mit Ihrer eigentlichen Anlageentscheidung zu vermischen. Erst die Depot- und Vermittlungssituation klären, dann die Konditionen prüfen – und die Fondsentscheidung davon getrennt treffen.

Muss Ihr Depot dafür neu eröffnet werden?

Bei einem bereits bestehenden FNZ-/ebase-Depot ist eine Neueröffnung nicht automatisch notwendig. Entscheidend ist, ob die vorhandene Depotverbindung für die gewünschte Vermittlerzuordnung weitergeführt werden kann. Das spart organisatorischen Aufwand und verhindert, dass eine reine Konditionsfrage unnötig mit einem Depotwechsel vermischt wird.

Wenn Sie gerade überlegen, ob bessere Konditionen nur mit einem neuen Depot erreichbar sind, prüfen Sie zuerst Ihre bestehende Verbindung. Die Frage lautet nicht „Brauche ich ein neues Depot?“, sondern: „Kann mein vorhandenes Depot mit der passenden Vermittlerzuordnung weitergeführt werden?“

Für einen Selbstentscheider ist das die sauberere Reihenfolge: Depotstatus klären, Vermittlerzuordnung prüfen, anschließend die konkreten Fondspositionen auf mögliche Rückvergütung untersuchen.

Voraussetzung 5: Gelten für Ihren Fondsbestand die aktuellen PROfinance-Konditionen?

Auch wenn Fonds, Anteilklasse und Depotweg grundsätzlich passen, bleibt die jeweils aktuelle Kondition entscheidend. Rückvergütungen und Bonusbedingungen können sich ändern; ältere Angaben sollten deshalb nicht ungeprüft auf die heutige Situation übertragen werden.

PROfinance kommuniziert für geeignete Fondsbestände Fonds-Cashback beziehungsweise eine Treueprämie und – sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Rückvergütung von bis zu 99 % der Bestandsprovision. Eine pauschale Garantie für jeden Fonds oder jedes Depot wäre jedoch fachlich falsch.

Deshalb ist die konkrete Prüfung wertvoller als eine allgemeine Prozentangabe. Über die Informationen zu Fonds-Cashback und Treueprämie sehen Sie die grundsätzliche Nutzenlogik; für Ihren eigenen Bestand bleibt anschließend die fonds- und anteilklassenbezogene Prüfung maßgeblich.

Wie sieht die Prüflogik an einem einfachen Beispiel aus?

Angenommen, Sie halten in Ihrem FNZ-/ebase-Depot zwei Fondspositionen mit ähnlich bekannten Produktnamen. Fonds A liegt in einer Anteilklasse, die eine rückvergütungsfähige Bestandsprovision enthält. Fonds B liegt in einer anderen Anteilklasse, bei der diese Vergütungsquelle nicht oder nicht in derselben Form vorhanden ist.

Dann wäre es falsch, einfach das gesamte Depotvolumen mit einem einheitlichen Cashback-Satz zu multiplizieren. Die Prüfung muss positionsweise erfolgen: erst ISIN/WKN, dann Anteilklasse, dann vorhandene Vergütung und schließlich die für diese Konstellation geltende Rückvergütung.

Prüffrage Fonds A Fonds B
Anteilklasse eindeutig identifiziert? Ja Ja
Rückvergütungsfähige Bestandsprovision vorhanden? beispielhaft: ja beispielhaft: nein / anders
Passende Vermittlerzuordnung? muss geprüft werden muss geprüft werden
Cashback pauschal zusagen? Nein Nein
Nächster Schritt konkrete Kondition prüfen konkrete Kondition prüfen

Die Tabelle zeigt bewusst keine Prozentwerte. Eine Modellrechnung ist erst sinnvoll, wenn die konkrete Vergütungsbasis feststeht; vorher würde eine Zahl mehr Sicherheit vortäuschen, als tatsächlich vorhanden ist.

Ist Fonds-Cashback eine Erstattung der TER oder anderer Fondskosten?

Nein. TER und laufende Fondskosten bleiben eine eigene Kostenebene innerhalb des Fonds. Fonds-Cashback kann dagegen aus einer Vertriebsvergütung entstehen und wird deshalb wirtschaftlich außerhalb dieser Kostenkennzahl betrachtet.

Wer beide Ebenen vermischt, kann den Vorteil falsch einschätzen. Eine Rückvergütung senkt nicht die im Fonds ausgewiesene TER und verändert auch nicht automatisch die Fondskostenstruktur. Die Unterschiede zwischen TER und laufenden Fondskosten sollten deshalb getrennt von der Cashback-Frage betrachtet werden.

Für Ihren Kostenvergleich ist beides trotzdem relevant: Die Fondskosten wirken im Produkt, während eine mögliche Rückvergütung Ihre persönliche wirtschaftliche Belastung verändern kann. Genau deshalb sollten Sie Kosten und Rückvergütung nicht gegeneinander austauschen, sondern nebeneinander in Euro betrachten.

Sind 0 % Ausgabeaufschlag eine Voraussetzung für Fonds-Cashback?

Nein. 0 % Ausgabeaufschlag und Fonds-Cashback betreffen zwei unterschiedliche Kosten- beziehungsweise Vergütungsebenen. Der Ausgabeaufschlag betrifft den Kauf neuer Fondsanteile; Fonds-Cashback kann während der Haltedauer aus einer vorhandenen Bestandsprovision entstehen.

Bei einem geeigneten Fonds können beide Vorteile nebeneinander relevant sein. Gerade bei regelmäßigen Sparplänen kann es deshalb wirtschaftlich sinnvoll sein, sowohl die Kaufkondition als auch die mögliche Rückvergütung getrennt zu prüfen. 0 % Ausgabeaufschlag und Fonds-Cashback können bei regelmäßigen Sparplänen gleichzeitig wirtschaftlich interessant sein – allerdings auf unterschiedlichen Kostenebenen. Wie 0 % beim FNZ-/ebase-Fondskauf funktionieren, zeigt die Erklärung zu 0 % Ausgabeaufschlag im FNZ-/ebase-Depot.

Wichtig bleibt die Reihenfolge: Ein günstiger Kaufweg macht einen Fonds nicht cashbackfähig, und eine mögliche Rückvergütung bedeutet nicht, dass der Kauf automatisch ohne Ausgabeaufschlag erfolgt.

Wenn Sie Ihre Depotverbindung wirtschaftlich einordnen möchten, sollten Sie außerdem die FNZ-/ebase-Depotkosten getrennt von einer möglichen Rückvergütung betrachten. Gerade bei Sparplänen hilft zusätzlich der Blick auf die Kosten eines FNZ-/ebase-Fonds-Sparplans, weil Kaufkosten, Depotentgelt und laufende Fondskosten unabhängig von der Cashback-Prüfung bewertet werden sollten.

Welche Angaben sollten Sie für eine konkrete Prüfung bereithalten?

Sie müssen keine komplizierte Kostenanalyse vorbereiten. Für die erste Prüfung reichen einige eindeutige Angaben, die Sie typischerweise in Ihrer Depotübersicht oder den Fondsunterlagen finden.

  • Fondsname als Orientierung
  • ISIN oder WKN als eindeutige Identifikation
  • konkrete Anteilklasse, soweit sichtbar
  • aktuelle Depotbank beziehungsweise FNZ-/ebase-Depotverbindung
  • bestehende Vermittlerzuordnung, soweit bekannt
  • ungefährer Fondsbestand je Position, wenn Sie später einen möglichen Eurobetrag betrachten möchten

Mit diesen Angaben lässt sich wesentlich schneller unterscheiden, ob eine Rückvergütung grundsätzlich geprüft werden kann und welche Informationen noch fehlen. Je eindeutiger die Fondsposition identifiziert ist, desto weniger müssen Sie mit pauschalen Annahmen arbeiten.

Mit diesen Informationen vermeiden Sie Rückfragen und können Ihren Fondsbestand deutlich schneller und eindeutiger prüfen lassen.

So prüfen Sie Ihren Bestand Schritt für Schritt

Wenn Sie Fonds-Cashback nicht nur verstehen, sondern für Ihren eigenen Bestand prüfen möchten, gehen Sie am besten in einer festen Reihenfolge vor. So vermeiden Sie, dass Fondsname, Depotbank und Vermittlerrolle durcheinandergeraten.

  1. Notieren Sie für jede relevante Fondsposition ISIN oder WKN.
  2. Prüfen Sie die konkrete Anteilklasse und die dafür hinterlegte Kondition.
  3. Klären Sie, ob eine rückvergütungsfähige Bestandsprovision vorhanden ist.
  4. Prüfen Sie Ihre aktuelle Vermittlerzuordnung und ob die Depotverbindung für die gewünschte Kondition passt.
  5. Betrachten Sie erst danach die mögliche Treueprämie beziehungsweise den Bonus in Euro.

So erhalten Sie keine pauschale Aussage für „mein Depot“, sondern eine nachvollziehbare Einschätzung für jede einzelne Fondsposition. Das ist besonders bei größeren oder über Jahre gewachsenen Fondsbeständen wichtig.

So entsteht keine allgemeine Aussage für Ihr Depot, sondern eine nachvollziehbare Prüfung jeder einzelnen Fondsposition. Gerade bei mehreren Anteilklassen schützt Sie diese Reihenfolge vor falschen Übertragungen von Konditionen.

Welche PROfinance-Vorteile können Sie zusätzlich prüfen?

PROfinance richtet sich an Selbstentscheider. Ihre Fondsentscheidung bleibt bei Ihnen; geprüft werden die Konditionen und der organisatorische Weg rund um Ihren bestehenden oder künftigen Fondsbestand.

Der Nutzen entsteht nicht aus einer möglichst großen Prozentzahl, sondern aus einer konkreten Prüfung Ihres tatsächlichen Fondsbestands. Erst wenn Fonds, Anteilklasse und Depotweg sauber feststehen, lässt sich eine mögliche Rückvergütung sinnvoll in Euro betrachten.

Welche Fehler sollten Sie bei der Prüfung vermeiden?

Die häufigsten Fehler entstehen nicht durch komplizierte Fachbegriffe, sondern durch zu schnelle Schlussfolgerungen. Diese Punkte sollten Sie vermeiden:

  • Nicht vom Fondsnamen auf die konkrete Anteilklasse schließen.
  • Nicht davon ausgehen, dass jeder Fonds im FNZ-/ebase-Depot automatisch cashbackfähig ist.
  • Bestandsprovision und TER nicht gleichsetzen.
  • Einen Betreuerwechsel nicht mit einem Depotübertrag verwechseln.
  • 0 % Ausgabeaufschlag nicht als Voraussetzung für Fonds-Cashback ansehen.
  • Die Angabe „bis zu 99 %“ nicht auf Depotvolumen oder TER beziehen.
  • Eine alte Konditionsangabe nicht ungeprüft auf die heutige Depotverbindung übertragen.
  • Nicht von einer früheren Cashback-Aussage automatisch auf die heutigen Konditionen schließen.
  • Mehrere Fondspositionen nicht pauschal gemeinsam bewerten, sondern jede Position einzeln prüfen.
  • Keine Modellrechnung auf den eigenen Fondsbestand übertragen, bevor Fonds und Anteilklasse konkret geprüft sind.

Wenn Sie diese Fehler vermeiden, bleibt die Prüfung erstaunlich übersichtlich. Sie brauchen keine pauschale Antwort für das gesamte Depot, sondern eine saubere Kette aus Fonds → Anteilklasse → Vergütungsquelle → Vermittlerzuordnung → aktuelle Kondition.

Fazit: Erst die konkrete Fondsposition prüfen, dann die Rückvergütung beurteilen

Fonds-Cashback bei FNZ/ebase ist keine automatische Eigenschaft eines Depots. Entscheidend ist, ob Ihr konkreter Fonds in der tatsächlich gehaltenen Anteilklasse eine rückvergütungsfähige Bestandsprovision enthält und ob Vermittlerzuordnung, Depotverbindung und aktuelle Konditionen zusammenpassen.

Für Sie ist deshalb die ISIN oder WKN der beste Startpunkt. Danach lässt sich klären, welche Anteilklasse Sie halten, ob eine entsprechende Vergütung vorhanden ist und ob Ihre heutige Depot- und Vermittlerkonstellation für eine Rückvergütung passt.

Erst wenn diese Voraussetzungen geklärt sind, lohnt sich der Blick auf Prozent- und Eurobeträge. So treffen Sie Ihre Entscheidung nicht auf Basis einer allgemeinen Cashback-Aussage, sondern anhand Ihres tatsächlichen Fondsbestands. Wie die mögliche Rückvergütung wirtschaftlich aus einer Bestandsprovision entsteht, können Sie ergänzend bei Bestandsprovision und Fonds-Cashback bei FNZ/ebase nachvollziehen.

Häufige Fragen zu den Voraussetzungen für Fonds-Cashback bei FNZ/ebase

Reicht es, wenn mein Fonds bei FNZ/ebase im Depot liegt?

Nein. Die Depotbank allein entscheidet nicht über Fonds-Cashback. Maßgeblich sind der konkrete Fonds, die Anteilklasse, eine mögliche Bestandsprovision, die Vermittlerzuordnung und die aktuell geltenden Konditionen.

Warum muss ich die Anteilklasse prüfen?

Gleichnamige Fonds können unterschiedliche Anteilklassen besitzen. Diese können sich bei Kosten und Vertriebsvergütungen unterscheiden, deshalb muss die tatsächlich gehaltene Anteilklasse über ISIN oder WKN identifiziert werden.

Reicht eine vorhandene Bestandsprovision automatisch für Cashback aus?

Nein. Die Vergütung muss auch über einen passenden Vermittlungsweg zufließen und das Konditionsmodell muss eine Rückgabe an Sie vorsehen. Zusätzlich müssen die aktuellen Voraussetzungen erfüllt sein.

Muss ich mein bestehendes FNZ-/ebase-Depot wechseln?

Nicht automatisch. Bei einer passenden bestehenden Depotverbindung kann geprüft werden, ob lediglich die Vermittlerzuordnung angepasst werden muss. Depotwechsel und Vermittlerwechsel sind unterschiedliche Vorgänge.

Muss ich meine Fonds verkaufen, damit Fonds-Cashback möglich wird?

Nein, nicht grundsätzlich. Eine Rückvergütung kann auch bei bestehenden Fondsbeständen geprüft werden. Ein Fondsverkauf ist eine Anlageentscheidung und sollte nicht allein wegen einer möglichen Cashback-Zahlung erfolgen.

Sind 0 % Ausgabeaufschlag Voraussetzung für Fonds-Cashback?

Nein. 0 % Ausgabeaufschlag betrifft den Kauf neuer Fondsanteile; Fonds-Cashback betrifft eine mögliche laufende Rückvergütung aus einer Bestandsprovision. Beide Vorteile sind getrennt zu prüfen.

Verändert Fonds-Cashback meine TER?

Nein. Die TER bleibt eine Kostenkennzahl innerhalb des Fonds. Fonds-Cashback kann aus einer Vertriebsvergütung entstehen und verändert die TER des Fonds nicht.

Welche Angaben brauche ich für die Prüfung?

Am wichtigsten sind Fondsname, ISIN oder WKN, Anteilklasse, Depotbank beziehungsweise FNZ-/ebase-Depotverbindung und – soweit bekannt – die aktuelle Vermittlerzuordnung.

Kann sich die Cashback-Fähigkeit später ändern?

Ja. Konditionen und Vergütungsstrukturen können sich verändern. Deshalb sollten ältere Angaben nicht automatisch auf die aktuelle Situation übertragen werden.

Garantiert PROfinance Cashback für meinen Fondsbestand?

Nein. PROfinance kommuniziert Rückvergütungen von bis zu 99 % der Bestandsprovision, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und in welcher Höhe eine Rückvergütung für Ihren konkreten Bestand möglich ist, muss fonds- und anteilklassenbezogen geprüft werden.

Was sich beim FNZ / ebase-Vermittlerwechsel ändert

Der Wechsel betrifft den hinterlegten Vermittler, nicht Ihr ebase-Depot selbst. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

Kein neues Depot notwendig

Es reicht ein einfacher und kostenloser Vermittler-/Betreuerwechsel. Ihr FNZ / ebase-Depot muss dafür nicht neu eröffnet werden.

Profitieren von 0 % Ausgabeaufschlag

Bei PROfinance bei allen Fonds dauerhaft inklusive.

Cashback-Möglichkeit prüfen

Relevant bei Fonds mit laufenden Vertriebsvergütungen bzw. Bestandsprovisionen.

Bestehendes FNZ / ebase-Depot weiter nutzen.

Ihr ebase-Depot bleibt bei der FNZ Bank. PROfinance kann als Vermittler hinterlegt werden, damit Sie Konditionen, Ausgabeaufschläge und mögliche Rückvergütungen besser nutzen können.

Bekannt aus

Bei welcher Bank möchten Sie Fonds-Cashback beantragen?

Wählen Sie Ihre Depotbank. Dort können Sie einen Betreuerwechsel vornehmen oder ein Depot eröffnen (comdirect, FFB, FNZ / ebase).